Unser Verein
Nach einem öffentlichen “Preistanzen” im damaligen Klubhaus des VEB Abus fanden sich im Oktober 1960 einige “Siegerpaare” zusammen und gründeten 1961 den Tanzkreis Schwarz- Gold Dessau. Dieser stand unter der Trägerschaft des Rates der Stadt Dessau Abteilung Kultur. Die Paare wurden trainiert vom Tanzlehrer Herrn Schulze von der Tanzschule Hesse. Später wurde das Training von der Tanzlehrerin Liane Seidel aus Leipzig durchgeführt.1967 wurde der Tanzkreis dem Kreiskulturhaus unterstellt. Da auch in der damaligen Zeit die finanziellen Mittel nicht immer ausreichend vorhanden waren, musste sich der Vorstand um einen neuen Trägerbetrieb kümmern. So mussten die Paare zwischenzeitlich in Köthen trainieren
Dann konnte im Jahre 1970 die Filmfabrik Wolfen gewonnen werden, die bis 1976 die Trägerschaft innehatte. Der neue Name des Tanzkreises lautete jetzt TK “Film Wolfen” Dessau. Es kam auch in dieser Zeit zu großen Aktivitäten des Tanzkreises.
So wurden unter anderem
- Internationale Amateurtanzturniere durchgeführt
- Amateurtanzturniere durchgeführt
- Bezirksmeisterschaften ausgerichtet
- es erfolgte ein internationaler Mannschaftskampf zwischen dem TK Dessau und dem TK Taurus Budapest
- es erfolgte ein internationaler Mannschaftskampf zwischen dem TK Dessau und dem LDK “Amatorski Klub Taneczsny Lodz”
- 1970/71 wurde eine Tanzformation ins Leben gerufen
Die Trainingsstätte war unter anderem das Gasgerätewerk in Dessau. Im Jahre 1975 kam es zu einem erneuten Trainerwechsel. Das Tanzlehrerehepaar Habla wurde ansässig in Dessau und übernahm die Trainerfunktion . Ab 1976 kam es zu einem erneuten Wechsel des Trägerbetriebes. Der Tanzkreis trug fortan den Namen “Tanzkreis Rubin Bitterfeld”
Allgemeine Infos
Beitragsordnung des 1. Tanzsportclub Dessau 1961 e. V.
Gemäß §11 Abs. 4a der Satzung des 1. Tanzsportclub Dessau 1961 e. V. hat die Mitgliederversammlung folgendes beschlossen:
§1
Die Mitglieder des 1. Tanzsportclub Dessau 1961 e. V. richten sich nach den Aufgaben, die nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Aufrechterhaltung des Trainings-, Turnier- und Vereinsbetriebes notwendig sind.
§2
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jeweils für 1 Jahr durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Soweit keine neue Ordnung beschlossen wird, verlängert sich die Gültigkeit der aktuellen Beitragsordnung jeweils um ein weiteres Jahr.
§3
Der Beitrag ist eine Bringschuld und jeweils bis zum Beginn eines jeden Monats zu entrichten. In einem Kalenderjahr werden 12 Monatsbeiträge fällig.
§4
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein sind die Beiträge bis zum Ende der Mitgliedschaft zu entrichten. Offene Forderungen bleiben bis zur Begleichung auch über das Ende der Mitgliedschaft hinaus bestehen.
§5
Die Mitgliedsbeiträge pro Mitglied und Monat werden mit Wirkung vom 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:
Kategorie | Beitrag | |
---|---|---|
K | Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr | 22 EUR |
E1 | Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit einer Trainingseinheit pro Woche | 33 EUR |
E2 | Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit zwei Trainingseinheiten pro Woche | 42 EUR |
E3 | Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit mehr als zwei Trainingseinheiten pro Woche | 60 EUR |
T | Turniertänzer ab dem vollendeten 18. Lebensjah | 33 EUR |
F | Fördermitglieder | 13 EUR |
N | Trainingseinheit für Nichtmitglieder pro Person | 25 EUR |
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Auf Anfrage (Post oder per E-Mail) kann die reguläre Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft umgewandelt werden. Darüber entscheidet das Präsidium. Wird diese Meldung unterlassen, kann der Vorstand die fälligen Beiträge nachfordern.
Eine Trainingseinheit bei Nichtmitgliedern entspricht einer Zeitstunde. Dauert eine Trainingseinheit länger als eine Zeitstunde, ist dies als zwei Stunden zu bewerten.
Für Urlaubswochen, Feiertage und sonstige Ausfälle besteht kein Ausgleichs- oder Vertretungsanspruch.
§6
Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr von 5 EUR vor Vollendung des 18. Lebensjahrs bzw. von 15 EUR ab vollendetem 18. Lebensjahr zu entrichten.
§7
Ist ein Mitglied mit 3 Monatsbeiträgen im Rückstand, erfolgt durch den 1. TSC Dessau 1961 e. V. die fristlose Kündigung der Mitgliedschaft. Diese entbindet das säumige Mitglied nicht von der Bezahlung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge. Ein Wiedereintritt in den Verein ist mit Antrag möglich. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Mit Neuaufnahme werden die unter §& genannte Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag für den 1. Monat fällig.
§8
Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beginnt mit Eintritt in den 1. TSC Dessau 1961 e. V. und beträgt entsprechend dem Aufnahmeformular mindestens 3 Monate.
Diese Beitragsordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.09.2024 am 01.01.2025 in Kraft.
Satzung 1. TSC 03/2022
§ 1 Gründung, Name, Sitz
Am 16. Januar 1961 wurde der Verein gegründet. Der Verein führt den Namen „1. Tanzsportclub Dessau 1961 e.V.“ Er hat seinen Sitz in Dessau und ist im Vereinsregister Stendal unter der Nr. VR 31170 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tanzsports.
- Er wird insbesondere verwirklicht durch Abhaltung von geordneten Trainingseinheiten im Nachwuchs-, Turniertanz- und Breitensportbereich Durchführung von Workshops und Sportveranstaltungen Einsatz von sachgemäß vorbildlichen Übungsleitern
- Der 1. Tanzsportclub Dessau 1961 e.V. ist ordentliches Mitglied im LTVSA, DTV, im Landessportbund LSA sowie im Stadtsportbund Dessau e.V..
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch die Förderung der
Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. - keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder und Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Auslagenersatz. Der Auslagenersatz kann sowohl in Form des Auslagenersatzes als auch in Form der angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale bis zu einer maximalen Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gem. §3 Nr. 26a EStG geleistet werden). Maßgeblich sind die Beschlüsse des Präsidiums, die steuerlichen Vorschriften und die Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Eine Rückspende von Aufwandsentschädigungen jeglicher Form ist zulässig.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch das Präsidium, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören möchte, ohne sich sportlich in ihm zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. Gleiches gilt für juristische Personen, die den Tanzsport fördern möchten.
- Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- 1) Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt,
- Ausschluss
- oder Tod.
- Der Austritt ist schriftlich oder elektronisch dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
- wegen eines schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
- bei unehrenhaftem und vereinsschädigendem Verhalten inner- und außerhalb des Vereins,<
- wegen groben schuldhaften unsportlichen Verhaltens oder
- wenn es trotz Zahlungserinnerung/Mahnung durch das Präsidium mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen von mindestens einem Vierteljahresbeitrag im Rückstand ist.
- Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich oder elektronisch aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich oder elektronisch zu begründen und dem Mitglied schriftlich oder elektronisch bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
§ 6 Rechte und Pflichten
- Volljährige Mitglieder haben ein Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen und sind für
das Präsidium sowie sonstige Wahlfunktionen wählbar. - Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied informiert sich dazu auf der Homepage des Vereins www.tsc-dessau.de und am Aushang.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten sowie gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.
- 4) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Aufnahmegebühren und Beiträgen laut Beitragsordnung verpflichtet. Der Beitrag ist monatlich zum Ende des laufenden Monats fällig. Andere Zahlungsweisen sind zulässig. In diesem Fall ist der Beitrag zum Ende des ersten Monats des gewählten Zahlungszeitraums fällig.
§7 Datenschutz
Der Verein verpflichtet sich im Sinne des Datenschutzgesetzes, die ihm zur Verfügung gestellten Daten außerhalb des Vereins nur zu verwenden
- zur Verwirklichung seines Vereinszweckes,
- bei berechtigtem Interesse einer Dachorganisation,
- bei nachweisbarem öffentlichem Interesse.
Hierbei gewährleistet der Verein, dass die Verwendung im Vereinsinteresse notwendig ist und den Interessen der Mitglieder nicht entgegensteht.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung und
- das Präsidium.
- Ausschüsse
§ 9 Präsidium
- Das Präsidium besteht aus
- Präsident
- stellvertretender Präsident
- Schatzmeister
- Sportwart
- Sozialwart
- Jugendwart
- Zur breiteren Verteilung der Aufgaben des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung weitere Präsidiumsmitglieder hinzuwählen.
- Aufgaben:
- Geschäftsführung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Erlass von Ordnungen mit Ausnahme der Ordnungen, die der Mitgliederversammlung nach § 11 vorbehalten sind.
- Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung
- Satzungsänderungen nach § 16 dieser Satzung
- Das Präsidium ist Arbeitgeber und Vorgesetzter für alle Mitarbeiter des Vereins
einschließlich der Übungsleiter. Er ist diesen gegenüber weisungsbefugt. - Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
- Das Präsidium ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
- Das Präsidium arbeitet ehrenamtlich.
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- Präsident
- stellvertretender Präsident
- Schatzmeister
- Das Präsidium wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist das Präsidium berechtigt, dieses Amt durch Kooption bis zum Ablauf der verbleibenden Amtszeit zu besetzen.
- Vereinsämter können im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
- Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechende Präsidiumsbeschlüsse eine angemessene Vergütung erhalten.
- Mitglieder des Präsidiums haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit tatsächlich entstanden sind. Gleiches gilt für vom Präsidium beauftragte Vereinsmitglieder.
§ 10 Vertretung
- Der Verein wird nach außen durch den geschäftsführenden Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind einzelvertretungsbefugt für Rechtsgeschäfte bis zu einem Vermögenswert von 2.000 EUR.
- Im Übrigen entscheiden mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des
Vereins es fordert oder wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Präsidium beantragt. - Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift schriftlich und im Wortlaut des Änderungsvorschlages mitgeteilt werden.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Beschluss über die Beitragsordnung sowie Umlagen
- Satzungsänderungen
- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Präsidiums
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Veräußerung und Belastung des Vereinsvermögens über einem Wert von 5.000 EUR
- Entlastung des Präsidiums
- Wahl des Präsidiums und der Kassenprüfer
- Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden vorbehaltlich Abs. 7) und § 15 (Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen und geheime Wahlen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Entscheidungen über Einzel- bzw. Blockabstimmung trifft die Mitgliederversammlung.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden,
wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch beim Präsidium eingegangen sind.
§ 12 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 13 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Präsidiums oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Präsidium jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Präsidiumsmitglieder.
§ 14 Protokollierung von Beschlüssen
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer, der durch den Versammlungsleiter benannt wird, zu unterschreiben.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten (außerordentlichen) Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
- Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig
über das Vermögen des Vereins nach Maßgabe von § 15 Abs. 3 dieser Satzung. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Dessau e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Präsident und der stellvertretende Präsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
§ 16 Satzungsänderungen durch das Präsidium
Der Vorstand wird ermächtigt Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit diese ausschließlich formellen Charakter haben und den Inhalt der Satzung als solche nicht ändern.
§ 17 Gender
Alle Funktions- und sonstigen Bezeichnungen gelten in gendergerechter Form.
§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 30. März 2022 beschlossen worden.
Stundennachweis herunterladen
tsc-dessau_stundennachweis.pdfPräsidium

Turnierpaare
Junioren
-
Moritz Engelskirchen & Hannah Berger -
Fynn Wendland & Theresa Jordis Bischoff -
Vincent Bolz & Cheryl Pinnig
Jugend
-
Tim Nauendorf & Alissa Hancke
Hauptgruppe
-
Wilhelm von Ardenne & Michelle Poniedzialek
Master
-
Dr. Detlef Ullrich & Dr. Evelin Ullrich -
Hartmut Gutschke & Jutte Gutschke -
Ingbert Bayer & Viola Bayer -
Jürgen Katzfuß & Christine Katzfuß -
Michael Puttkammer & Marion Puttkammer -
Reinhard Lumnitzer & Sabine Lumnitzer
Trainer und Übungsleiter

Michelle, Annika, Sarah, Christiane, Ingo (von links nach rechts)